DREMA GmbH
            Am Steinberg 5b
            08321 Zschorlau
            Tel: 03771/458149
            Fax: 03771/4509991

  AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeines

  1. Für Angebote und Lieferungen der DREMA GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, soweit die DREMA GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt.

II. Auftragserteilung

  1. An die von der DREMA GmbH vor Auftragserteilung erstellten Angebote, insbesondere hierin enthaltene Materialien und Preise, hält sich diese für 4 Wochen gebunden.
  2. Der Vertrag kommt mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung durch die DREMA GmbH ist hierzu nicht notwendig. Verbindliche Liefertermine bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung.

III. Material

  1. Soweit durch die Vertragspartner nichts anderes vereinbart, ist sämtliches – für die Erfüllung des Auftrages – erforderliche Material eigenständig, unter Beachtung der Vorgaben aus der Auftragserteilung, durch die DREMA GmbH zu beschaffen.
  2. Für den Fall, dass der Auftraggeber das für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Material bereitstellt, erfolgt die Lieferung durch diesen an die DREMA GmbH „frei Werk DREMA GmbH“ im geprüften Zustand. Sofern notwendig sind entsprechende Prüfnachweise vorzulegen. Mangels Kontrollmöglichkeiten übernimmt die DREMA GmbH keinerlei Haftung für die Geeignetheit des durch den Besteller zur Verfügung gestellten Materials.

IV. Eigentumsvorbehalt/Unternehmerpfandrecht

  1. Die gelieferten Teile bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der DREMA GmbH gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche Eigentum der DREMA GmbH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die DREMA GmbH Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnungen einstellt. Das Recht zur Weiterüberlassung an Dritte ist erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises ausübbar.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von DREMA GmbH stehenden Waren verbunden oder vermischt, so erwirbt die DREMA GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware für die nicht im Eigentum von DREMA GmbH stehenden Waren.
  3. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber Zahlung erhält und gegenüber seinen Kunden den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber erfüllt hat.
  4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt an die DREMA GmbH zur Sicherung ab. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsversuch, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers nahe legen, ist die DREMA GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die DREMA GmbH nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherheitsabtretung bzw. Verwertung der abgetretenen Forderung unter Einhaltung einer angemessenen Frist für die Sicherheitsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten, sowie Offenlegung der Sicherheitsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber seinem Kunden verlangen. Im Falle des Widerrufes hat der Auftraggeber der DREMA GmbH umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen.
  5. Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die DREMA GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die DREMA GmbH hat auf ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an die von ihm hergestellten Teilen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung in den Besitz von DREMA GmbH gelangt sind. Dieses Pfandrecht besteht auch fort, sofern die Teile an den Auftraggeber übergeben werden.

 V. Preise und Rechnungen

  1. Die Preise bestimmen sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Angebot, an welches sich die DREMA GmbH 4 Wochen gebunden hält. Anfallende Steuern, Zölle und Abgaben werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
  2. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist wird nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine vorbehaltlose Gutschrift eines Rechnungsbetrages auf dem Konto der DREMA GmbH eingeht. Schecks werden erfüllungshalber  entgegen genommen.
  3. Bei Zahlungsverzug hat die DREMA GmbH im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit ansonsten 30 Tage nach Rechnungserhalt Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 VI. Lieferfristen / Verzug

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung, der Anzahlung und einer eventuell vereinbarten Zahlungssicherheit. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt und notwendige Mitwirkungen erbracht hat. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
  4. Kommt die DREMA GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden erstanden ist – eine Schädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises, für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in sachdienlicher Weise durch den Auftraggeber benutzt werden konnte. Höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Unruhen, allgemeine Materialverknappung, Streik und Aussperrung stellen keine von der DREMA GmbH zu vertretenden Umstände dar.
  5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die über die oben genannte Grenze hinausgehen, sind in anderen Fällen für spätere Lieferungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 VII.  Gewährleistung

  1. Die DREMA GmbH sichert zu, dass die Leistungen unter ständiger Qualitätskontrolle erbracht wurden. Eine Zusicherung dahingehend, dass die Bauteile fehlerfrei, mit vorgegebenen Unterlagen übereinstimmen und die im Vertrag vereinbarte Eigenschaft ausweisen, wird nicht erteilt. Eine Garantie hierfür wird nicht übernommen.
  2. Alle Angaben der DREMA GmbH, Übereignung, Verarbeitung und Anwendung der Bauteile, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  3. Für den Fall von nachtretenden Mängeln wird die DREMA GmbH nach ihrer Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist leisten.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder in Produktionsspezifikation nicht vorhergesehener Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wird vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und für die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  5. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Der Auftraggeber hat die DREMA GmbH unverzüglich nach Entdeckung des Mangels/Fehlers hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 VIII. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk DREMA GmbH, sofern vereinbart innerhalb der Lieferfrist ohne Verpackung.
  2. Der Auftraggeber wird Reklamationen, bezogen auf Transportschäden oder Untergang der Ware, unverzüglich an die DREMA GmbH weiterleiten.
  3. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Die DREMA GmbH bemüht sich hinsichtlich Versand auf dem Versandwege Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen, hierdurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 IX. Verschwiegenheitspflicht

  1. Kein Vertragspartner darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm während der Dauer des Vertrages bekannt werden, ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners zur vertragsfremden Zwecken nutzen, noch Dritten zugänglich machen.

 X. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  1. Abtretungen darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung der DREMA GmbH vornehmen, soweit nicht  zwingendes Recht entgegensteht.
  2. Zur Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur im Zusammenhang mit Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder von DREMA GmbH nicht bestritten sind. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den anderen Vertragspartnern nicht um einen Kaufmann handelt.

 XI. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, regeln sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

XII. Gerichtsstand

  1. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Aue.

 XIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt auch unter Berücksichtigung der ergänzend angewandten gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte dar. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 Stand:  August 2013