AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Für
Angebote und Lieferungen der DREMA GmbH gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nur anerkannt, soweit die DREMA GmbH
ausdrücklich schriftlich zustimmt.
II.
Auftragserteilung
- An die von
der DREMA GmbH vor Auftragserteilung erstellten Angebote,
insbesondere hierin enthaltene Materialien und Preise, hält sich
diese für 4 Wochen gebunden.
- Der Vertrag
kommt mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande.
Eine gesonderte Auftragsbestätigung durch die DREMA GmbH ist
hierzu nicht notwendig. Verbindliche Liefertermine bedürfen
stets einer ausdrücklichen Bestätigung.
III.
Material
- Soweit
durch die Vertragspartner nichts anderes vereinbart, ist
sämtliches – für die Erfüllung des Auftrages – erforderliche
Material eigenständig, unter Beachtung der Vorgaben aus der
Auftragserteilung, durch die DREMA GmbH zu beschaffen.
- Für den
Fall, dass der Auftraggeber das für die Erfüllung des Auftrages
erforderliche Material bereitstellt, erfolgt die Lieferung durch
diesen an die DREMA GmbH „frei Werk DREMA GmbH“ im geprüften
Zustand. Sofern notwendig sind entsprechende Prüfnachweise
vorzulegen. Mangels Kontrollmöglichkeiten übernimmt die DREMA
GmbH keinerlei Haftung für die Geeignetheit des durch den
Besteller zur Verfügung gestellten Materials.
IV.
Eigentumsvorbehalt/Unternehmerpfandrecht
- Die
gelieferten Teile bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der DREMA
GmbH gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche Eigentum der
DREMA GmbH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, soweit die DREMA GmbH Forderungen gegenüber
dem Auftraggeber in laufende Rechnungen einstellt. Das Recht zur
Weiterüberlassung an Dritte ist erst mit vollständiger Zahlung
des vereinbarten Preises ausübbar.
- Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von DREMA GmbH
stehenden Waren verbunden oder vermischt, so erwirbt die DREMA
GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware für die nicht im Eigentum von DREMA GmbH
stehenden Waren.
- Während des
Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung
nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Auftraggeber Zahlung erhält und gegenüber
seinen Kunden den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Auftraggeber erfüllt hat.
- Die aus dem
Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber
schon jetzt insgesamt an die DREMA GmbH zur Sicherung ab. Bis
auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der
abgetretenen Forderung auch zur Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsversuch,
Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers nahe
legen, ist die DREMA GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die DREMA GmbH
nach vorheriger Androhung der Offenlegung der
Sicherheitsabtretung bzw. Verwertung der abgetretenen Forderung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist für die
Sicherheitsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung
verwerten, sowie Offenlegung der Sicherheitsabtretung durch den
Auftraggeber gegenüber seinem Kunden verlangen. Im Falle des
Widerrufes hat der Auftraggeber der DREMA GmbH umgehend alle zur
Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen
Informationen zu erteilen.
- Die
Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherung
übereignet werden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Auftraggeber die DREMA GmbH hiervon unverzüglich
zu unterrichten. Die DREMA GmbH hat auf ihre Forderungen aus dem
Vertrag ein Pfandrecht an die von ihm hergestellten Teilen des
Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung in den Besitz von
DREMA GmbH gelangt sind. Dieses Pfandrecht besteht auch fort,
sofern die Teile an den Auftraggeber übergeben werden.
V.
Preise und Rechnungen
- Die Preise
bestimmen sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem
Angebot, an welches sich die DREMA GmbH 4 Wochen gebunden hält.
Anfallende Steuern, Zölle und Abgaben werden dem Auftraggeber
separat in Rechnung gestellt.
-
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
fällig und zahlbar. Eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist wird nur
gewahrt, wenn innerhalb der Frist eine vorbehaltlose Gutschrift
eines Rechnungsbetrages auf dem Konto der DREMA GmbH eingeht.
Schecks werden erfüllungshalber
entgegen genommen.
- Bei
Zahlungsverzug hat die DREMA GmbH im kaufmännischen
Geschäftsverkehr ab Fälligkeit ansonsten 30 Tage nach
Rechnungserhalt Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt unberührt.
VI.
Lieferfristen / Verzug
- Die
Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vom Besteller
gegengezeichneten Auftragsbestätigung, der Anzahlung und einer
eventuell vereinbarten Zahlungssicherheit. Ihre Einhaltung setzt
voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen, wie z.B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen erfüllt und notwendige Mitwirkungen erbracht hat.
Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
- Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
-
Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich
vorbehalten.
- Kommt die
DREMA GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden erstanden ist –
eine Schädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je
0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises, für den Teil
der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
sachdienlicher Weise durch den Auftraggeber benutzt werden
konnte. Höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg,
Unruhen, allgemeine Materialverknappung, Streik und Aussperrung
stellen keine von der DREMA GmbH zu vertretenden Umstände dar.
-
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die über die oben
genannte Grenze hinausgehen, sind in anderen Fällen für spätere
Lieferungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
VII.
Gewährleistung
- Die DREMA
GmbH sichert zu, dass die Leistungen unter ständiger
Qualitätskontrolle erbracht wurden. Eine Zusicherung
dahingehend, dass die Bauteile fehlerfrei, mit vorgegebenen
Unterlagen übereinstimmen und die im Vertrag vereinbarte
Eigenschaft ausweisen, wird nicht erteilt. Eine Garantie hierfür
wird nicht übernommen.
- Alle
Angaben der DREMA GmbH, Übereignung, Verarbeitung und Anwendung
der Bauteile, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen.
- Für den
Fall von nachtretenden Mängeln wird die DREMA GmbH nach ihrer
Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb
angemessener Frist leisten.
- Die
Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung
oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger oder in Produktionsspezifikation nicht
vorhergesehener Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wird
vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und
für die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
- Die
Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
- Der
Auftraggeber hat die DREMA GmbH unverzüglich nach Entdeckung des
Mangels/Fehlers hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
VIII.
Lieferung
- Die
Lieferung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
ab Werk DREMA GmbH, sofern vereinbart innerhalb der Lieferfrist
ohne Verpackung.
- Der
Auftraggeber wird Reklamationen, bezogen auf Transportschäden
oder Untergang der Ware, unverzüglich an die DREMA GmbH
weiterleiten.
- Verladung
und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers,
sofern nicht anders vereinbart.
- Die DREMA
GmbH bemüht sich hinsichtlich Versand auf dem Versandwege
Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen,
hierdurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers.
IX.
Verschwiegenheitspflicht
- Kein
Vertragspartner darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder
sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen
Vertragspartners, die ihm während der Dauer des Vertrages
bekannt werden, ohne vorherige Zustimmung des anderen
Vertragspartners zur vertragsfremden Zwecken nutzen, noch
Dritten zugänglich machen.
X.
Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Abtretungen
darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung der DREMA GmbH
vornehmen, soweit nicht
zwingendes Recht entgegensteht.
- Zur
Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Auftraggeber nur im Zusammenhang mit Gegenforderungen
berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder von DREMA GmbH
nicht bestritten sind. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den
anderen Vertragspartnern nicht um einen Kaufmann handelt.
XI.
Vertragsdauer und Kündigung
- Im Falle
der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, regeln sich
die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht beider
Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
XII. Gerichtsstand
- Die
vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
-
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist Aue.
XIII.
Schlussbestimmungen
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt
auch unter Berücksichtigung der ergänzend angewandten
gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte dar.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.
Stand:
August 2013